c) Raumsicherung im Grenzbereich zwischen dem Recht in besonderen Lagen und dem Recht in ausserordentlichen Lagen Die Raumsicherung bewegt sich im Grenzbereich einer weiteren verfassungsmässigen Unterscheidung: jener zwischen dem Recht in besonderen Lagen und dem Recht in ausserordentlichen Lagen, dem Notrecht. Bei der besonderen Lage handelt sich um eine Situation, in der gewisse Staatsaufgaben mit den ordentlichen Verwaltungsabläufen nicht mehr bewältigt werden können. Im Unterschied zur „ausserordentlichen Lage“ ist aber die Regierungstätigkeit nur sektoriell betroffen. Typisch ist der Bedarf nach Straffung der Verfahren und rascher Konzentration der Mittel231.