Diese Ergänzungen entsprechen der politischen Stimmungslage in Friedenszeiten. Sie ändern jedoch nichts daran, dass der Bund bei einer bundesweiten Bedrohung originär zuständig ist und über seine Einsatzverantwortung gegenüber der Armee selbst beschliessen kann. Sie ändern auch nichts daran, dass unterhalb dieser Schwelle die Kantone zuständig sind und der Bund nur auf Gesuch der Kantone hin tätig werden darf. Es stellt sich auch die Frage, ob von Raumsicherung nicht erst ab der Schwelle einer bundesweiten Bedrohung die Rede sein kann, während unterhalb dieser Schwelle subsidiäre Einsätze im Rahmen der Existenzsicherung geleistet werden.