Weitgehend unproblematisch aus verfassungsrechtlicher Sicht sind die gegenwärtigen subsidiären Einsätze der Armee227. Sie finden auf der Grundlage von Gesuchen der Kantone und gestützt auf Beschlüsse der Bundesversammlung statt. Die Grundlage für das Handeln des Bundes geht zum Teil bereits aus völkerrechtlichen Verpflichtungen hervor228. Die Einsatzverantwortung liegt bei den