b) Subsidiäre Einsätze und Raumsicherung mit Berührungsfläche zur kantonalen Polizeihoheit Die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der inneren Sicherheit ist oben (Ziff. II/2/b) dargelegt worden. Kurz zusammengefasst: Grundsätzlich sind die Kantone auf ihrem Gebiet für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig. Der Bund kann aufgrund spezifischer Zuständigkeiten in Einzelbereichen handeln. Darüber hinaus verfügt er über eine eigene Kompetenz zu Wahrung der inneren Sicherheit, wenn ein Sicherheitsproblem eine bundesweite Dimension annimmt.