Insgesamt kann festgehalten werden: Raumsicherung zählt zur Verteidigung gemäss Art. 58 Abs. 2 BV. Selbstredend deckt sie nur einen Teilbereich des verfassungsmässigen Verteidigungsauftrags ab und kann diesen nicht ausfüllen. Am Ziel einer militärischen Verteidigung im Fall eines konventionellen militärischen Angriffs ist festzuhalten225. So gesehen ist der Bund nur teilweise frei in der Festlegung der Schwergewichte zwischen diesen beiden Aufgaben 226.