Das vorliegende Gutachten hat zu prüfen, ob der Entwicklungsschritt 2008/11 verfassungskonform ist oder nicht. Mit der Gewichtsverlagerung hin zur Raumsicherung wird die Klärung mehrerer rechtlicher Fragen unumgänglich. Zunächst ist der Begriff der Raumsicherung im begrifflichen Umfeld von Art. 58 BV zu positionieren (a). Raumsicherung steht sodann an mehreren Schnittstellen: Einerseits an jener zwischen dem verfassungsmässigen Verteidigungsauftrag des Bundes und der kantonalen Polizeihoheit (b). Zweitens an jener zwischen dem Recht in besonderen Lagen und dem Recht in ausserordentlichen Lagen (c). Diese Schnittstellen seien im Folgenden angesprochen.