IV. Entwicklungsschritt 2008/11 Die vorangehenden Erörterungen haben sich mit den Verfassungsgrundlagen der Armee und des Verteidigungsauftrages insbesondere befasst. Im Folgenden geht es nun darum, die Erkenntnisse und Befunde auf den Entwicklungsschritt 2008/11 der Schweizer Armee zu übertragen. Zur Beurteilung steht die Frage, ob der Entwicklungsschritt 2008/11 mit Art. 58 BV vereinbar ist. 1. Eckwerte des Entwicklungsschrittes 2008/11