Die Neutralität ist zwar – vgl. Ziff. II/2/d hiervor – keine Vorgabe des Verfassungswortlauts, wird aber zurzeit von Bundesrat und Bundesversammlung nicht in Frage gestellt. Sie zählt denn auch zu den Rahmenbedingungen der Armee XXI und hat folglich für den Entwicklungsschritt 2008/11 zu gelten.