Drittens: Die wesensgemäss knapp zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen zwingen zu einer lagegerechten Aufgabenerfüllung. Dies gilt im besonderen Mass für die Planung und den Einsatz des sicherheitspolitischen Instrumentariums im Allgemeinen und der Armee im Besonderen. Die auf eine wahrscheinliche Bedrohung ausgerichtete Verteidigungsbereitschaft ist demnach auch aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht (Art. 167 und Art. 170 BV) konsequent.