Diese Situation hat sich mit der Armee XXI weiter verstärkt, ohne dass die Verfassungsmässigkeit grundsätzlich in Frage gestellt worden wäre203. Von der Verfassung eine klare Trennlinie im Erfordernis der Fähigkeiten und der Bereitschaft oder sogar der Bestände zu verlangen, verkennt im Ergebnis die Offenheit einer Verfassungsnorm und die Notwendigkeit, diese zu konkretisieren. Auch die Forderung nach der Aufrechterhaltung einer minimalen Verteidigungsfähigkeit204 mag sicherheitspolitisch begründet sein, wird sich aber kaum als Pflicht aus Art. 58 BV ableiten lassen.