Die Verteidigung des Landes und der Schutz seiner Bevölkerung ist ein Verfassungsauftrag. Am Ziel der Verteidigung ist also von Verfassungs wegen festzuhalten. Der Verteidigungsauftrag in 198 CLAUSEWITZ, Vom Kriege, Drittes Buch, Kap. I, S. 77. VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 50 Gutachten