Ebenso wenig ist es ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber den Begriff zeitgemäss konkretisiert. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die militärische Verteidigung im Falle eines konventionellen kriegerischen Angriffs nach wie vor als Teil der Verteidigung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 BV zu gelten hat. Von der Verfassung eine klare Trennlinie im Erfordernis der Fähigkeiten und der Bereitschaft oder sogar der Bestände zu verlangen, verkennt im Ergebnis die Offenheit einer Verfassungsnorm und die Notwendigkeit, diese zu konkretisieren. 3. Verfassungsrechtliche Richtlinien zur Erfüllung des Verteidigungsauftrags