e) Versuch einer Definition Der nachfolgende Versuch einer Definition des Verteidigungsbegriffs nach Art. 58 BV sieht sich als eine mögliche Deutung mit Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 58 BV sowie unter Berücksichtigung der übrigen Auslegungselemente. Er erhebt keine weiter gehenden Ansprüche und ist sich bewusst, dass er durch den Gesetzgeber sowie durch die Sicherheitspolitik und deren Umsetzung konkretisiert werden muss. Unter diesen Vorzeichen könnte eine Definition folgendermassen lauten: Verteidigung ist die Anwendung oder Androhung von militärischer Gewalt zur rechtzeitigen Abwehr einer gewaltsamen Bedrohung strategischen Ausmasses.