Die drei Aussagen zusammengefasst, ergibt folgendes Bild: Ob der Verteidigungsauftrag gemäss Art. 58 BV erfüllt werden kann, zeigt sich erst bei Eintreten des prognostizierten Verteidiungsfalls. Bis dahin wird er erfüllt, indem die erforderlich erscheinenden Vorbereitungen getroffen werden. Diese sind abhängig von einer konkreten Vorstellung über eine militärische Bedrohung. Im Hinblick auf die Erstellung der Verteidigungsbereitschaft geht es darum, die Gesamtheit der Fähigkeiten und Mittel auf eine mögliche Verteidigung auszurichten. Die Faktoren zur Zielerreichung sind Kräfte, Raum, Zeit und Information.