bezieht194. Inzwischen hat sich die sicherheitspolitische Lage der Schweiz stark verändert. Der Sicherheitspolitische Bericht 2000 bringt zum Ausdruck, dass eine konkrete militärische Bedrohung zurzeit nicht ersichtlich und auf längere Zeit unwahrscheinlich ist195. Vor diesem Hintergrund kann Art. 58 BV nicht mehr die gleiche Bedeutung haben wie im Zeitpunkt seines Inkrafttretens. Die damalige Anforderung an eine Armee zur Sicherstellung ihrer Verteidigungsbereitschaft gilt so nicht mehr, und ein Bedrohungsbild, nach dem der ursprüngliche Verteidigungsauftrag hin ausgerichtet werden könnte, fehlt.