Eine zweite Aussage erfolgt mit Bezug auf die Zeit und den damit verbundenen Wandel des Umfeldes, also insbesondere der Bedrohungslage als unmittelbarer Anknüpfungspunkt für die Verteidigung. Eine geltungszeitliche Auslegung von Art. 58 BV muss die Entwicklungen seit der Aufnahme in den Verfassungstext berücksichtigen. Der Entwurf zur totalrevidierten Bundesverfassung stammt aus dem Jahr 1996, die parlamentarische Beratung erfolgte im Jahr 1998. Die Norm geht – wie bereits mehrfach ausgeführt – auf Art. 1 MG zurück, welcher seit 1. Januar 1995 in Kraft ist und sich auf den Sicherheitspolitischen Bericht 1990 bezieht194.