Der Weg zum Ergebnis, die verfügbaren Bestände, die bereitgestellten Mittel oder die gewählte Doktrin sind Elemente zur Erreichung des Ziels und Gegenstand sicherheitspolitischer Auseinandersetzung. Eine Verletzung der Verfassung liegt erst vor, wenn das sicherheitspolitische Ziel nicht erreicht oder die Elemente zur Zielerreichung nach einhelliger Meinung der Experten zur Zielerreichung nicht taugen. Solange man sich nicht in diesem Bereich bewegt, kann von einer Verletzung der Verfassung nicht die Rede sein.