Eine erste Aussage lässt sich mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 58 BV machen. Die Armee ist ein Mittel des Bundes zur Erreichung der sicherheitspolitischen Ziele193. Die Armee erfüllt ihren verfassungsmässigen Auftrag dann, wenn die sicherheitspolitischen Ziele erreicht werden. Zielgrösse der Auftragserfüllung ist damit das Ergebnis. Der Weg zum Ergebnis, die verfügbaren Bestände, die bereitgestellten Mittel oder die gewählte Doktrin sind Elemente zur Erreichung des Ziels und Gegenstand sicherheitspolitischer Auseinandersetzung.