d) Geltungszeitliche und teleologische Auslegung Die geltungszeitliche Auslegung bezieht zeitbedingte Änderungen im Verständnis einer Norm in die Auslegung mit ein191. Die teleologische Auslegung fragt demgegenüber nach dem Sinn einer Norm192. Beide Methoden fragen danach, was unter Verteidigung nach dem heutigen Sinn von Art. 58 BV zu verstehen ist. Sie erlauben grundsätzlich die Anpassung des Begriffs an die heutige und künftige Bedrohungslage.