Einige Bereiche der Verteidigung können von der Armee, andere Bereiche von anderen Instrumenten der Sicherheitspolitik abgedeckt werden. Die Bedrohung ist demzufolge in jeder Begriffsklärung der Verteidigung mit einzubeziehen. c) Systematische Auslegung Die systematische Auslegung taugt nur beschränkt für die Auslegung von Verfassungsnormen190. Art. 58 BV ist genauso punktuell wie die übrigen Aufgabennormen der Bundesverfassung. Aus seiner Stellung innerhalb der Verfassung oder aus der Stellung der Verfassungsnorm innerhalb der Rechtsordnung kann nichts abgeleitet werden. Die systematische Auslegung von Art. 58 BV bringt also keine neuen Erkenntnisse.