b) Grammatikalische Auslegung Die grammatikalische Auslegung würde an der Wortbedeutung der Verteidigung anknüpfen185. Verfassungsnormen als offene Normen sind – vgl. Ziff. II/1/b hiervor – einer grammatikalischen Auslegung nur beschränkt zugänglich. Es ist an den zuständigen Behörden, den Verteidigungsauftrag mit Bedeutung zu füllen und den Begriff zu konkretisieren. Gleichwohl kann an dieser Stelle versucht werden, Erkenntnisse aus einer grammatikalischen Analyse zu ziehen. Gemäss einer zeitgenössischen lexikalischen Definition bedeutet Verteidigung die Abwehr eines Angriffs186.