Hingegen ist es möglich, dass Raumsicherungsoperationen bereits in einer besonderen Lage angeordnet werden. Ein kriegerischer Angriff auf die Schweiz würde demgegenüber mit Sicherheit eine ausserordentliche Lage darstellen. Verteidigung im Sinne von Art. 58 BV kann also sowohl in besonderen als auch in ausserordentlichen Lagen stattfinden.