Der Begriff der Verteidigung gemäss Art. 58 BV und die sicherheitspolitischen Lagedefinitionen sind unabhängig voneinander entstanden. Aus diesem Grund sind sie inhaltlich nicht aufeinander abgestimmt. Auch entspricht der Begriff der „ausserordentlichen Lage“ gemäss Art. 58 Abs. 2 BV183 nicht der ausserordentlichen Lage des Sicherheitspolitischen Berichts 2000. Zur Zuordnung des Verteidigungsbegriffs zu den sicherheitspolitischen Lagedefinitionen nur soviel: In einer normalen Lage ist Verteidigung kein Thema. Hingegen ist es möglich, dass Raumsicherungsoperationen bereits in einer besonderen Lage angeordnet werden.