b MG unterstützt, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen, insbesondere im Falle von Katastrophen. - Mit Verteidigungsoperationen wird der Auftrag der Verteidigung gemäss Art. 1 Abs. 2 MG umgesetzt. Soweit ist die Situierung der Begriffe unproblematisch. Fraglich ist die Situierung der Raumsicherungsoperationen sowie der Aufträge Kriegsverhinderung und Ordnungsdienst. Kriegsverhinderung ist ein sehr allgemeiner und grundsätzlicher Auftrag an die Armee. Die Umsetzung erfolgt über das gesamte Operationsspektrum. Ordnungsdienst ist dagegen ein sehr spezifischer Auftrag an die Armee im Rahmen der Existenzsicherung.