Verteidigung im Sinne der Bundesverfassung geht über den operativen Verteidigungsbegriff hinaus. Vergleicht man die Operationstypen mit den Aufgaben der Armee gemäss Art. 58 BV bzw. mit dem Armeeauftrag gemäss Art. 1 MG in der Fassung von 1995, so fallen zunächst folgende Parallelen auf: - Die Friedensförderungsoperationen setzen den Friedensförderungsauftrag gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. c MG um. - Mit den Existenzsicherungsoperationen werden die zivilen Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Bst. b MG unterstützt, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen, insbesondere im Falle von Katastrophen.