Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV hat das Konzept der Kriegsverhinderung durch die Bereitschaft zur Verteidigung in die Verfassung übernommen. Die Materialien zu Art. 1 MG liefern Hinweise über die Art und Weise, wie die Verteidigung im Bedrohungsfall zu erfolgen habe, und dass der Auftrag offen formuliert ist. Was der Verteidigungsauftrag im Einzelnen bedeutet, bleibt vorerst unbeantwortet.