Die Aussagen des Armeeleitbildes zu Kriegsverhinderung und Verteidigung sind vor dem Hintergrund dieser Bedrohungslage zu sehen. Es liefert deswegen keine Aussagen darüber, was abstrahiert von einer konkreten Bedrohungslage unter Verteidigung zu verstehen ist. Die Botschaft zu Art. 1 MG setzt sich ebenfalls mit der Bedeutung von Kriegsverhinderung (Bst. a) und Verteidigung (Bst. b) auseinander: „a. Die Armee leistet durch Abhaltewirkung (Dissuasion) einen Beitrag zur Kriegsverhinderung. Es handelt sich hier nach wie vor um die primäre Aufgabe der Armee.