Demgegenüber gab die der Verfassungsnorm gewissermassen zugrundeliegende Bestimmung von Art. 1 MG (in der Fassung von 1995) deutlich mehr Anlass zur inhaltlichen Auseinandersetzung. Gemäss dem Sicherheitspolitischen Bericht 1990 trägt die Armee „zur Kriegsverhinderung bei beziehungsweise verteidigt unser Land und unser Volk, indem sie - ihren überzeugenden Willen und ihre glaubwürdige Fähigkeit, das Land zu verteidigen, immer wieder unter Beweis stellt; - im Räume Schweiz kein militärisches Vakuum entstehen lässt; - den Luftraum schützt; - am Boden ab Landesgrenze und in der ganzen Tiefe unseres Territoriums die Verteidigung führt;