VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 40 Gutachten 1. Verfassungsrechtlicher Inhalt des Verteidigungsauftrags a) Entstehung und Deutung von Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV „Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung.“ Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV ist – wie oben Ziff. II/3/a dargestellt – im Zuge der Totalrevision in die Bundesverfassung aufgenommen worden. Weder die Botschaft noch die parlamentarische Beratung haben sich intensiv mit ihm auseinandergesetzt.