III. Der Verteidigungsauftrag insbesondere Die fehlende Verfassungsmässigkeit des Entwicklungsschrittes 2008/11 der Schweizer Armee wurde im bisherigen politischen Prozess damit begründet, dass durch die Reduktion der hauptsächlich auf die Verteidigung ausgerichteten Truppen der verfassungsmässige Verteidigungsauftrag verletzt werde. Dieser Verteidigungsauftrag ist daher im Folgenden näher zu betrachten. 154 Vgl. Ziff. II/1/c hiervor. 155 Siehe Ziff. b/bb hiervor. 156 Die Aussage stand im Zusammenhang mit der Verteidigung des Grenzraumes. AB 1994 S 288.