Art. 58 Abs. 2 BV ist allerdings trotz des über den Wortlaut hinausgehenden Sinngehalts (wie soeben dargestellt155) eine offene Norm und damit konkretisierungsbedürftig. Der Gesetzgeber verfügt dementsprechend über einen erheblichen Spielraum in der Umsetzung der Aufgaben der Armee. Bundesrat KASPAR VILLIGER formulierte dies im Rahmen der parlamentarischen Beratung zu Art. 1 MG in der Fassung von 1995 treffend wie folgt: „Dieser Armeeauftrag ist eine Zielnorm. Er sagt, was zu erreichen ist, was zu tun ist, aber nicht, wo und wie.“156 Diese Aussage gilt unverändert für Art. 1 MG in der heutigen Fassung wie auch für Art. 58 Abs. 2 BV.