Die Bedeutung dieser Neuerungen ist jedoch zu relativieren: Soweit Art. 1 MG den Inhalt der Bundesverfassung wiederholt, kommt ihm seit der Schaffung von Art. 58 BV keine selbstständige Bedeutung mehr zu. Art. 1 MG hat seinen Hauptzweck nunmehr in der Bestimmung „weiterer Aufgaben“ der Armee gemäss Art. 58 Abs. 2 BV. Eine solche ist einzig die Friedensförderung gemäss Art. 1 Abs. 4 MG.