Die Umsetzung in den Führungsreglementen der Armee zählt nun aktuell folgende Teilaufträge auf152: 1. Raumsicherung und Verteidigung, 2. subsidiäre Einsätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren, 3. Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen. Der Gesetzgeber hat mit der Revision von Art. 1 MG einerseits die Friedensförderung aufgewertet. Andererseits hat er den subsidiären Charakter der Unterstützung sowohl bei der Abwehr von schwer wiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit (Abs. 3 Bst. a) als auch bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophen im In- und Ausland (Abs. 3 Bst. b) betont153.