Das Armeeleitbild XXI analysiert die Aufträge gemäss Sicherheitspolitischem Bericht 2000 und hält fest, die Reihenfolge der Aufträge entspreche „dem gestützt auf die Bundesverfassung erarbeiteten sicherheitspolitischen Konzept, nicht jedoch einer bestimmten Gewichtung. Eine Gewichtung könnte sich erst aus einer bestimmten Lageentwicklung ergeben.“151 Das Armeeleitbild XXI nimmt demzufolge – entgegen der soeben hergeleiteten Lesart von Art. 58 Abs. 2 BV – keine Gewichtung der Aufgaben der Armee vor. Mit der Armeereform XXI hat der Gesetzgeber Art. 1 MG revidiert. Unverändert blieben die Absätze 1 und 2 (Kriegsverhinderung und Verteidigung). Die neuen Absätze 3 und 4 lauten wie folgt: