147 Art. 58 Abs. 2 BV nennt im Zusammenhang mit der Kriegsverhinderung die Erhaltung des Friedens („und trägt bei zur Erhaltung des Friedens“). Gemäss Art. 1 MG in der Fassung von 1995 trägt die Armee zur Kriegsverhinderung und dadurch zur Erhaltung des Friedens bei. Friedenserhaltung in diesem Sinne ist demzufolge nicht mit Friedensförderung im internationalen Rahmen gemäss Art. 1 MG gleichzusetzen. VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 38 Gutachten