Getreu der Botschaft zur nachgeführten Bundesverfassung orientiert sich Art. 58 Abs. 2 BV an Art. 1 MG146. In dieser Hinsicht unkommentiert sind die Aufgaben der Armee in die Verfassung aufgenommen worden. Die Rangordnung der Armeeaufträge ist damit Sinngehalt von Art. 58 Abs. 2 BV nach folgender Lesart geworden: Hauptaufgabe der Armee ist Kriegsverhinderung und Verteidigung von Land und Bevölkerung. Ausserdem unterstützt sie die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben – etwa die Friedensförderung147 – vorsehen.