Der Gesetzgeber hat die Systematik von Art. 1 MG im Rahmen der parlamentarischen Beratung geändert: Kriegsverhinderung und Verteidigung erhielten eine hervorgehobene Stellung (Abs. 1– 2), die restlichen Aufgaben wurden in einem Abs. 3 zusammengefasst (Abs. 3 Bst. a–c). Mit dieser Rangfolge der Aufgaben trat Art. 1 MG 1995 in Kraft. Sie wurde in der Umsetzung der Armee 95 berücksichtigt144. Mit dieser Änderung in der Systematik haben die eidgenössischen Räte unterstrichen, dass sie in der Kriegsverhinderung und Verteidigung nach wie vor den Hauptauftrag der Armee sehen. Dies geht aus den Voten der Berichterstatter und mehrerer Votanten hervor145.