bb) Herkunft: Armee 95 Diese drei Teilaufträge entsprechen jedoch nicht genau dem Wortlaut und der Konzeption von Art. 1 MG in der Fassung von 1995. Gemäss dem Sicherheitspolitischen Bericht 1990 umfasste der Auftrag der Armee „Friedensförderung, Kriegsverhinderung und Verteidigung sowie Hilfeleistung als Beitrag an die allgemeine Existenzsicherung.“138 Diese Aufträge wurden im Armeeleitbild übernommen und konkretisiert. Hinzu kommt der Ordnungsdienst, also die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit durch die Armee. Er gilt von jeher als verfassungsmässiger Auftrag der Armee, ohne aber im Sicherheitspolitischen Bericht 1990 besondere Erwähnung zu finden.