131 SIPOL B 1990, BBl 1990 III 847. 132 ALB 95, BBl 1992 I 850. 133 In der parlamentarischen Beratung wurden verschiedene inhaltliche Änderungen beantragt, setzten sich aber nicht durch; AB 1998 S 69 ff., N 926 ff. 134 Systematisch gesehen ist es grundsätzlich falsch, eine Verfassungsbestimmung anhand ihrer Umsetzung durch den Gesetzgeber auszulegen. Der Ausführungserlass ist eine von mehreren möglichen Umsetzungsformen. Die Auslegung anhand des Ausführungserlasses verengt daher den Blick auf die Verfassungsnorm.