Verfassungstext und Botschaft scheinen keine Priorisierung der Aufgaben vorzunehmen. Auch in der parlamentarischen Beratung zum heutigen Art. 58 Abs. 2 BV findet sich kein Votum zur Gewichtung der Teilaufträge. Der Bundesrat hat es auch abgelehnt, die damals bestehenden Aufgaben der Armee 95 in den Verfassungstext aufzunehmen. In einer veränderten Lage in Zukunft könne eine Erweiterung der Aufgaben der Armee nötig werden. Also erweise sich „eine feste und ab-