aa) Verfassungstext und Materialien Die Aufgaben der Armee gemäss Art. 58 Abs. 2 BV lassen sich in folgende Teilaufträge gliedern136: - Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. - Sie unterstützt die zivilen Behörden - bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und - bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. - Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.