Art. 1 MG in der Fassung von 1995 ist das Ergebnis der Armeereform 95. Gedanklich geht er auf die Schlussfolgerungen des Sicherheitspolitischen Berichtes 1990131 und auf das Armeeleitbild 95132 zurück. Für die Aufnahme in den Verfassungstext wurde dieser Wortlaut knapper und griffiger formuliert. Einzelne konkrete Teilaufträge wurden weggelassen. Der Gesetzgeber erhielt dafür die Befugnis, weitere Aufgaben vorzusehen. Inhaltlich hat sich aber im Verfahren der Verfassungsgebung keine Änderung ergeben133. Die Auslegung von Art. 58 Abs. 2 BV kann darum134 auf die Materialien von Art. 1 MG in seiner Fassung von 1995 zurückgreifen135. b) Teilaufträge und deren Rangordnung