Dies ist darauf zurückzuführen, dass es „bei der Gründung des Bundesstaates […] der geschichtlichen Wirklichkeit [entsprach], wenn der Begriff des Staatsschutzes weitgehend nur mit der Vorstellung der Armee verbunden war. Denkbar war kaum eine andere Bedrohung als die durch einen herkömmlichen Truppenangriff (bzw. Durchmarsch)“126. Neben dem offensichtlichen Verteidigungsauftrag nannte die Verfassung von 1874 den Einsatz zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Innern, den sog. Ordnungsdienst127. Weitere Aufgaben der Armee fanden keinen Niederschlag auf Verfassungsebene; dies hinderte den Bund jedoch nicht daran, die Armee gestützt auf die aBV mit neuen Aufgaben zu betrauen128.