Die Bundesverfassung von 1874 enthielt noch keine Bestimmung betreffend die Aufgaben der Armee. Die zahlreichen Bestimmungen über das Heerwesen befassten sich primär mit organisatorischen Fragen und dem Verhältnis zwischen dem Bundesheer und den Kantonen125. Gleichwohl lassen sich Tendenzen im Bezug auf die Aufgaben der Armee finden: Die Verfassungsbestimmungen der Bundesverfassung von 1874 sind im Wesentlichen auf die bewaffnete Verteidigung ausgerichtet. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es „bei der Gründung des Bundesstaates […] der geschichtlichen Wirklichkeit [entsprach], wenn der Begriff des Staatsschutzes weitgehend nur mit der Vorstellung der Armee verbunden war.