121 Vgl. Ziff. I/2 hiervor. Art. 60 Abs. 2 BV nennt die inzwischen aufgelösten kantonalen Formationen. Aus der Formulierung: „… im Rahmen des Bundesrechts …“ erhellt, dass diese nur von Bundesrechts wegen bestanden und ihre Auflösung daher rechtens war. Dies wurde erst mit der Totalrevision der BV möglich; zuvor waren die kantonalen Truppen in der Verfassung verankert. Auch Art. 60 Abs. 2 wird mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs aufgehoben; vgl. Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), BBl 2003 6591.