Die Pflichten des dauernd Neutralen in Friedenszeiten ergeben sich aus dem Völkergewohnheitsrecht und umfassen das Gebot, in Friedenszeiten keine unwiderruflichen Bindungen einzugehen, die ihm im Konfliktfall die Einhaltung seiner Neutralitätspflichten verunmöglichen würden. Die Neutralitätspolitik führt der Neutrale, um die Glaubwürdigkeit seiner Neutralität aufrechtzuerhalten. Sie liegt völlig im Ermessen des Neutralen. Die Neutralität ist Mittel und nicht Ziel schweizerischer Aussenpolitik; sie kann einseitig aufgegeben werden. Darum erscheint sie in der Verfassung bloss in den Zuständigkeitsnormen von Bundesversammlung (Art.