Das Neutralitätsrecht entspringt den Haager Konventionen über die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Land- bzw. Seekrieges von 1907 und untersagt dem Neutralen, an einem internationalen bewaffneten Konflikt teilzunehmen oder eine Partei militärisch zu unterstützen. Die Pflichten des dauernd Neutralen in Friedenszeiten ergeben sich aus dem Völkergewohnheitsrecht und umfassen das Gebot, in Friedenszeiten keine unwiderruflichen Bindungen einzugehen, die ihm im Konfliktfall die Einhaltung seiner Neutralitätspflichten verunmöglichen würden.