Zur Verfassungsordnung betreffend die Armee zählen weiter die Art. 59 und 60 BV. Art. 59 Abs. 1 BV begründet die allgemeine Wehrpflicht der Schweizer; gleichzeitig sieht er einen zivilen Ersatzdienst vor120. Für Schweizerinnen ist der Militärdienst gemäss Art. 59 Abs. 2 BV freiwillig. Art. 60 BV regelt Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee121. Zu erwähnen sind schliesslich Art. 61 BV betreffend den Zivilschutz122 und Art. 102 BV betreffend die wirtschaftliche Landesver- sorgung123.