Art. 58 Abs. 2 BV befasst sich mit den Aufgaben der Armee. Diese Verfassungsbestimmung wird nachfolgend ausführlich zu analysieren sein114. Schliesslich regelt Art. 58 Abs. 3 BV den Einsatz der Armee und erklärt diesen zur Sache des Bun- des115. Mit der in der Volksabstimmung vom 28. November 2004 angenommenen Änderung der Bundesverfassung betreffend Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) sind die in Art. 58 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 2 BV noch enthaltenen Kompetenzen der Kantone zu Bildung und Einsatz kantonaler Formationen aufgehoben worden 116.