Vorliegend könnte sich die Frage stellen, ob bereits aus dem Begriff der Armee gewisse Schlüsse auf deren Aufgaben und Organisation gezogen werden können. Dies etwa in dem Sinne, dass sich eine Armee begriffsnotwendig mit der kriegerischen Auseinandersetzung befasst. Die Frage stellt sich jedoch nicht112. Die Aufgaben der Armee werden in Art. 58 Abs. 2 BV definiert; der Begriff ist dadurch auf Verfassungsstufe hinreichend bestimmt. Art. 58 Abs. 1 BV verankert ausserdem das Milizprinzip. Dessen Bedeutung wurde im Zuge der Armeereform XXI eingehend von DIETRICH SCHINDLER erörtert113.